Versicherungsschutz für Kinder in Tageseinrichtungen

Kinder sind während des Besuchs von Tageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert, wenn der Träger für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedarf (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII).

Die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) ist zuständiger Unfallversicherungsträger für Kinder in

  • kommunalen Tageseinrichtungen
  • konfessionellen Tageseinrichtungen
  • Tageseinrichtungen der freien Jugendhilfe und
  • privaten Tageseinrichtungen, die als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anerkannt sind.

Um prüfen zu können, ob und ggf. bei welchem Versicherungsträger Versicherungsschutz besteht, bitten wir Sie, das nachfolgende Formular auszudrucken und auszufüllen.

Hier: Formular

Bitte senden oder faxen (Fax-Nr. 0721/6098-5200) Sie uns das ausgefüllte Formular zu.