Änderungen bei Einrichtungen der Mitglieder
- Verpflichtung zur Miteilung an die UKBW -
Es liegt nicht auch zuletzt im finanziellen Interesse der Mitglieder der UKBW, wenn jede Änderung eines Unternehmens der Unfallkasse unverzüglich mitgeteilt wird, insbesondere bei
- einer Eröffnung, z. B. Inbetriebnahme eines neu errichteten Schwimmbades, einer Schule,
- einer Verpachtung, z. B. Verpachtung eines Schlachthofes an ein privates Unternehmen,
- einer Übergabe, z. B. Übernahme eines Kindergartens durch eine Kirchengemeinde,
- einer Verselbständigung , z. B. Überführung des Tourismusbüros, der Wirtschaftsförderung der Stadtwerke in eine GmbH,
- einer Ämterneugliederung, z. B. Bauhof und Gartenbetrieb werden zum Bau- und Gartenbetrieb vereinigt,
- einer Einstellung, z. B. Schließung eines Jugendheimes
Für die Mitteilung der Änderung kann die Änderungsanzeige verwendet werden.