Änderungen bei Einrichtungen der Mitglieder

- Verpflichtung zur Miteilung an die UKBW -


Es liegt nicht auch zuletzt im finanziellen Interesse der Mitglieder der UKBW, wenn jede Änderung eines Unternehmens der Unfallkasse unverzüglich mitgeteilt wird, insbesondere bei

  • einer Eröffnung, z. B. Inbetriebnahme eines neu errichteten Schwimmbades, einer Schule,

  • einer Verpachtung, z. B. Verpachtung eines Schlachthofes an ein privates Unternehmen,

  • einer Übergabe, z. B. Übernahme eines Kindergartens durch eine Kirchengemeinde,

  • einer Verselbständigung , z. B. Überführung des Tourismusbüros, der Wirtschaftsförderung der Stadtwerke in eine GmbH,

  • einer Ämterneugliederung, z. B. Bauhof und Gartenbetrieb werden zum Bau- und Gartenbetrieb vereinigt,

  • einer Einstellung, z. B. Schließung eines Jugendheimes


Für die Mitteilung der Änderung kann die Änderungsanzeige verwendet werden.