| Gesetzlich unfallversichert sind Personen, die unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Hilfeleistungsunternehmen
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Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch im Ausland, wenn die Nothelfer ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Zusätzlich zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Personenschadens haben Nothelfer einen Anspruch auf Mehrleistungen nach der Satzung der Unfallkasse Baden-Württemberg (Anhang zu § 19 der Satzung der UKBW) sowie auf Ersatz von Sachschäden (z. B. beschädigte Kleidung oder Kfz.-Schäden) infolge der Hilfeleistungshandlung usw. und von erforderlichen Aufwendungen (z. B. Ersatz von Verdienstausfall usw.)